§ 1 Allgemeine Bestimmungen
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen
Leistungen mit unseren Kunden. Sie gelten ebenso für vertragliche Nebenleistungen unseres
Unternehmens wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches. Sie sind ferner
Vertragsgrundlage für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Kunden
widersprechen wir ausdrücklich. Derartige Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur, wenn
wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt haben.
§ 2 Vertragsschluß
Die jeweilige schriftliche oder fernmündliche Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot.
Wir können dieses Angebot nach eigener Wahl sofort fernmündlich, durch Zusendung der
bestellten Ware oder aber innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung annehmen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir dies schriftlich
bestätigen. Das gleich gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Wir sind berechtigt, zur
Erfüllung Dritte heranzuziehen.
§ 3 Lieferung
Wir liefern nach freier Wahl entweder ab eigenem Firmensitz, ab Werk des Herstellers oder ab
Firmensitz des Lieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Warensendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die
Verladestelle verlassen hat, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die
Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Auf Wunsch des Kunden wird die zu liefernde
Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
Wir sind darauf eingerichtet, wenige Tage nach Eingang der Materialien lieferbereit zu sein.
Material und gegebenenfalls erforderliche Fertigungswerkzeuge werden unverzüglich nach
Abschluß der Liefervereinbarung geordert. Den Zeitpunkt des Eingangs des Materials bei uns
können wir leider nicht immer beeinflussen.
Angaben von Lieferfristen in den Einzelbestellungen sind daher grundsätzlich unverbindlich.
Sofern Lieferfristen von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vereinbart und ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden, sind wir an die dort genannten Frist gebunden. Wir befinden
uns in Lieferverzug sobald ein derart vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Kalendertage
überschritten wird. Diese Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, sofern und soweit wir selbst
richtig und rechtzeitig mit der vertragsgegenständlichen Ware beliefert worden sind. wir
verpflichten uns nicht richtig und rechtzeitig mir der vertragsgegenständlichen Ware beliefert
worden sind. Wir verpflichten uns, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung sofort nach
eigener Kenntnis dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Sollten Verpackungskosten etwa zum Schutz der Ware- anfallen, so trägt diese der Kunde. Wir
sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen befugt. Dem Kunden ist bekannt, daß im Eisenund
Stahlhandel die exakte Einhaltung von Liefermengen aus Fertigungstechnischen Gründen
oftmals nicht möglich ist. Daher sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in einem dem
Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
Die Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb eines Verzugszeitraumes- angemessen bei Eintritt
höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eintretenden
Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung der vertragsgegenständlichen Ware von erheblichem Einfluß sind. Die gilt auch dann,
wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintraten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit)
der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten, als sie nicht zumindest auf einer grob
fahrlässigen Vertragsverletzung unseres Unternehmens bzw. Unserer Vorlieferanten beruhen. Im
Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadenersatz zu
leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch – sofern der
Vertrag mit einer vollkaufmännischen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt- auf den im
Zeitpunkt des Vertagsschlusses voraussehbaren Schaden, höchsten aber auf 30% vom Wer
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm. Beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei
Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat
berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden anschließend mit
angemessenen verlängerter Frist neu zu beliefern.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Rechnung sind nach Erhalt der Ware, auch nach Erhalt einer Teillieferung, binnen 7 Tage netto
Kasse zahlbar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge
vorzunehmen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung,
Schecks, Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Gutschrift als Erfüllung. Die hierbei
anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu fordern. Die
Geltendmachung von Fälligkeitszinsen sowie eines weiteren Verzugsschaden bleibt hiervon
unberührt. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger
als 14 Tage in Verzug. So wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort
und ohne Abzug fällig.
Gegen unseren Vergütungsanspruch kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären oder
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
§5 Eigentumsvorbehalte
Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der
Bestellung entstandenen Forderungen oder andere bei Lieferung bestehenden Forderungen
mehr vorhanden sind.
Über diesen einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus wird der Kunde erst dann Eigentümer an den
Leistungsgegenständen, wenn alle aus Geschäftsbeziehungen bestehenden Forderungen
unseres Hauses ausgeglichen sind (erweiterter Vorbehalt). Bei Scheck- oder Wechselzahlungen
des Kunden besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung so lange fort,
bis der Wechsel oder der Scheck vom Kunden endgültig eingelöst worden ist. Der erweiterte
Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt
werden.
Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Kunden, die dieser aus dem
Weiterverkauf der gelieferten Waren erwirbt. Diese Forderungen werden uns in Höhe des
offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Kunde tritt diese künftigen Forderungen
sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an . Der
Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß
seine Kaufpreisforderungen gem. vorstehender Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt.
Be- oder Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns
in der Weise, daß wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der unserem
Lieferpreis im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das
Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis unseres Lieferpreises der
Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zu Zeit der Verarbeitung zu. Diese
Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde durch den
Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der
Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sachen entstehenden Forderungen bis zur Höhe
unserer Zahlungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden,
vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des
Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947,948 BGB. Erwirbt der Kunde durch Verbindung
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns
Miteigentum nach dem Verhältnis unseres Lieferpreises der Vorbehaltsware zu dem
Verkaufspreis der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde hat in diesem Fall die in unserem
Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
Diese Miteigentum setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde durch Verkauf des
Gegenstandes, mit dem die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verbunden
worden ist, erwirbt. Der Kunde Tritt uns diese Forderung an seinen Abnehmer bereits jetzt in
Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils am Gesamt-Verkaufsgegestandes ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.
Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentum eines Dritten an der von
uns gelieferten Ware, so tritt uns der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen diesen
Dritten in Höhe unserer Zahlungsansprüche gegen den Kunden ab. Wir erklären bereits jetzt die
Annahme dieser Abtretung.
§ 6 Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Ankunft auf sichtbare Schäden
und Mängel zu untersuchen, insbesondere Gewicht und Ausmaße zu prüfen, und
gegebenenfalls Beanstandungen unverzüglich uns schriftl. oder fernmündlich zu melden.
Bei berechtigter Beanstandung der Qualität der gelieferten Ware wird der beanstandete Teil der
Lieferung nach unserer Wahl nachgebessert oder aber spesenfrei ersetzt. Sollte die
Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, bleibt dem Kunden das Recht
vorbehalten, entweder Herabsetzungen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) bezügl. der mangelhaften Lieferung oder Teillieferung zu verlangen.
Der Kunde hat bei Übergabe des Lieferscheines ferner die Richtigkeit der Aufzeichnung über die
Warenlieferung zu prüfen. Mit der Abnahme des Lieferscheines wird unter Verzicht auf jegliche
Einrede die Richtigkeit der Aufzeichnung über die Warenlieferung anerkannt, auch wenn hierfür
die Unterschrift seitens des Empfängers nicht geleistet wurde. Zum Ersatz von Schaden aus
anderem Rechtsgrund sowie auf Gewährleistung bei II a Material und deklassiertem Material
haften wir nur, wenn der Schaden oder Gewährleistungsanspruch entweder auf Vorsatz bzw.
grober Fahrlässigkeit oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt.
Ist unser Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichen Rechts Sondervermögen, so sind etwaige Schadenersatzansprüche wie folgt
eingeschränkt: Es besteh keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz begründet wird. Ferner ist jede
Haftung auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den uns
bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.
§7 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Kirchheim/Teck. Als Gerichtsstand ist ebenfalls Kirchheim/Teck vereinbart.
Unseren Kunden ist bekannt, daß Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogener
Art, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte
übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –Verarbeitung ist der Kunde
einverstanden.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die
Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Sollte sich die Unwirksamkeit einer
einzelnen Bestimmung herausstellen, gilt stattdessen eine dem wirtschaftlichem Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Regelung.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
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